S A T Z U N G

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E C  S I G M E R T S H A U S E N  e . V .

 §1

Name, Sitz und Zweck

Der am 15. April 1975 in Sigmertshausen gegründete Verein führt den Namen

EC Sigmertshausen e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Sigmertshausen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Eisstockschießens. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Stockschützenübungen
  • Teilnahme an Turnieren des Bayerischen Eisstockverbandes
  • Instandhaltung der Stockschützenbahn und der vereinseigenen Spielgeräte
  • Durchführung von Versammlungen sowie sportlichen Veranstaltungen

 §2

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche, unbescholtene Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Zahlung einer Aufnahmegebühr in Höhe von Euro 50.- . Bei Frauen beträgt die Aufnahmegebühr Euro 13.-. Jugendliche müssen diese Beträge beim Erreichen des 18. Lebensjahres entrichten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 §3

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.

Bei dem Austritt aus dem Verein kann das Mitglied keinerlei finanzielle Forderungen an   den Verein richten, auch wird die Aufnahmegebühr nicht erstattet.

§4

Beiträge

Der Jahresmitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden nach Bedarf von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglie- der erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • §5

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§6

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:        a)   die Mitgliederversammlung

                                                 b)  der Vorstand

                                                 c) der Ausschuss

§7

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Form einer schriftlichen Einladung an alle Mitglieder durch den Vorstand.

Mit der Einladung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

                                a) Bericht des Vorstandes

                                b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers

                               c) Entlastung des Vorstandes

                               d) Wahlen (soweit erforderlich)

                               e) Beschlussfassung über Anträge

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder be- schlossen werden.

Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Mitglieder es beantragen.

§8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

Der Gesamtvorstand ist erweitert durch die Ausschussmitglieder.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden einbe-rufen und geleitet. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand be- rechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§9

Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Ausschüsse bilden. Für den Zeitraum des Baus der Asphaltbahnen wird ein Bauausschuss gebildet, der sich nach Fertigstellung der Bahn auflöst.

§10

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11

Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

§12

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird jährlich durch zwei gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kas-senprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kasse die Entlastung des Kassiers.

§13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglie-der anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Röhrmoos mit der Zweckbestimmung zu, das Ver- mögen gemeinnützig zur Förderung des Sports zu verwenden, und zwar unmittelbar und ausschließlich.

§14

Bahnbenutzung

Nach Fertigstellung der Bahn wird eine Tafel mit der Benutzungsvorschrift aufgestellt. Diese ist für alle Mitglieder verbindlich. Es werden zwei Platzwarte bestimmt, die berechtigt sind, bei Zuwiderhandlungen einzelne Mitglieder von der Bahn zu verweisen

 

Sigmertshausen, den 01.03.2013